Journal Name:
- Annales de la Faculté de Droit d’Istanbul
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Abstract (Original Language):
1) Die beschlagnahmten beweglichen und unbeweglichen Gü-
ter können auf den Wunsch der Gläubiger verwertet werden. Bei
den beschlagnahmten beweglichen Gütern gibt es allerdings in den
Gesetzen einige Ausnahmeregelungen [Art. 113/1-2 İİK (tZKG) (Das
türkische Zwangsvollstreckungs- und Konkursgesetz)].
Obwohl es bei den beschlagnahmten Gütern nicht erforder-
lich ist, das Einverständnis des Schuldners einzuholen, dürfen die
Früchte vor ihrer Reife ohne Zustimmung des Schuldners nicht
verwertet werden [Art. 112/2 İİK (tZKG)].
Der Gläubiger kann die Verwertung der beschlagnahmten be-
weglichen Sachen innerhalb eines (1) Jahres, diejenige der gepfän-
deten unbeweglichen Sachen innerhalb von zwei (2) Jahren nach
der Beschlagnahme verlangen [Art. 106 İİK (tZKG)].
FULL TEXT (PDF):
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271-290