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Die Fristen zum Begehren des Verkaufs von gepfändeten Waren (Art 106, 110 İİK)

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1) Die beschlagnahmten beweglichen und unbeweglichen Gü- ter können auf den Wunsch der Gläubiger verwertet werden. Bei den beschlagnahmten beweglichen Gütern gibt es allerdings in den Gesetzen einige Ausnahmeregelungen [Art. 113/1-2 İİK (tZKG) (Das türkische Zwangsvollstreckungs- und Konkursgesetz)]. Obwohl es bei den beschlagnahmten Gütern nicht erforder- lich ist, das Einverständnis des Schuldners einzuholen, dürfen die Früchte vor ihrer Reife ohne Zustimmung des Schuldners nicht verwertet werden [Art. 112/2 İİK (tZKG)]. Der Gläubiger kann die Verwertung der beschlagnahmten be- weglichen Sachen innerhalb eines (1) Jahres, diejenige der gepfän- deten unbeweglichen Sachen innerhalb von zwei (2) Jahren nach der Beschlagnahme verlangen [Art. 106 İİK (tZKG)].
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