Journal Name:
- İstanbul Üniversitesi Hukuk Fakültesi Mecmuası
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Abstract (Original Language):
Der folgende Aufsatz behandelt die Glaubensfreiheit im Lichte des Grundgesetzes. Es soll vor Augen geführt werden, in welchen Rahmen das Grundgesetz den einzelnen Bürgern und den Religionsgemeinschaften die Religionsfreiheit als Grundrecht gewährleistet. Die Glaubensfreiheit wird im Grundgesetz in erster Linie im Artikel 4 gewährleistet und zählt zu den wichtigsten Grundrechten. Dieses Gewicht der Glaubensfreiheit hat ihre Wurzeln insbesondere in der Reformation, dem Augsburger Religionsfrieden (1555) und Westfälischen Frieden (1648). Im preußischen Religionsedikt von 1788 und dem Allgemeinen Landrecht von 1794 genoss zwar jeder Bürger eine Glaubens- und Gewissensfreiheit, die gleichwohl vom einflussreichen Staatskirchenrecht in Mitleidenschaft gezogen wurde. Erst mit § 135 Satz 2 WRV (Weimerer Reichsverfassung) wird die ungestörte Religionsausübung dem Individuum garantiert.1 Schließlich fand die Glaubens- und Gewissensfreiheit in Form eines vorbehaltlosen Grundrechts in das Grundgesetz Eingang und genießt somit eine hohe Stellung. Das Bundesverfassungsgericht setzt die Religionsfreiheit mit der Menschenwürde eng in Verbindung und legt sie deswegen weit aus.2 Ferner geht man in der Lehre davon aus, dass durch die numerische Nähe zum Artikel 1 I des Grundgesetzes eine Verfassungsänderung des Artikels 4 GG nach Artikel 79 III GG nicht gestattet sei.3 Die große Bedeutung der Glaubensfreiheit geht nicht in erster Linie auf ihre vorbehaltlose Gewährleistung zurück, sondern vielmehr auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, das den Schutzbereich des Artikels 4 GG weit auslegt. Das hohe Gericht hat in diesem Kontext mit seinen Entscheidungen viel dazu beigetragen, dass Artikel 4 GG in der Gegenwart zu den grundlegenden Prinzipien der deutschen Verfassungsordnung gehört.
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675-705